05531 – 6297

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

der Heine GmbH, Lüchtringer Weg 60, 37603 Holzminden

 

 

Präambel

 

 

Wir erbringen insbesondere folgende Leistungen:

 

–    Brech- und Siebarbeiten

–    Abbrucharbeiten

–    Erdarbeiten

–    Container-/Entsorgungsarbeiten

–    Baumaschinenvermietung

–    Erwerb und Lieferung von Schüttgütern

–    Erwerb und Lieferung von Heizöl

–    Transport von Schüttgütern, Baumaschinen, Beton, etc.

–    Betontankstelle.

 

Für unsere vorstehend aufgeführten Leistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zwar sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Wir machen darauf aufmerksam, dass bestimmte Rechte nur Verbrauchern zustehen und Unternehmern nicht zustehen. Sofern bestimmte Rechte nur Verbrauchern zustehen, so weisen wir an den entsprechenden Stellen ausdrücklich darauf hin und zwar in der Form, dass bestimmte Rechte nur für Verbraucher und/oder aber nur für Unternehmer gelten.

 

Darüber hinaus haben wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in unsere verschiedenen Leistungsarten untergliedert, d. h. für die jeweiligen Leistungen gelten jeweils besondere Geschäftsbedingungen.

 

Zum besseren Verständnis und insbesondere zur besseren Übersicht ist die jeweilige Leistung mit einer entsprechenden Überschrift versehen. Sodann folgen die für die jeweilige Leistung geltenden besonderen Geschäftsbedingungen.

 

Im Übrigen gelten bestimmte Bedingungen für sämtliche Leistungen. Diese sind unter dem Punkt 1. (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zusammengefasst und gelten damit für sämtliche unserer Leistungen.

 

1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.1     Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers, des Vertragspartners, etc. erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers, Vertragspartners, etc. die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos ausführen.

 

1.2     Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Regelung/Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

1.3     Sind von uns Ausführungs-, Fertigstellungs- und/oder Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung bzw. Bestellung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, Unfällen, höherer Gewalt, insoweit insbesondere auch aufgrund von Pandemien, für die Dauer der Verzögerung.

 

1.4     Ausschließliche Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragstext wird von uns für die Dauer von 2 Jahren gespeichert und anschließend gelöscht, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen entgegen.

 

Unser Vertragspartner hat die Möglichkeit, sich den Vertragstext auszudrucken.

 

1.5     Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Garantien im Rechtssinne geben wir nicht.

 

 

1.6     Sollten während der vertraglichen Leistungen Tatsachen bekannt werden, die objektiv dazu geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners nicht unerheblich zu mindern, so sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, die Leistungen bis zur Zahlung der Abschlagsrechnungen zu unterbrechen, ausstehende Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen, geeignete Sicherheiten zu fordern und ggf. nach Einräumung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

1.7     Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrages zweckgefährdet ist sowie den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die auf die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

 

1.8     Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die unser Vertragspartner gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

1.9     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht, wenn spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden günstiger sind (Artikel 6 VO (GG) 593/2008).

 

1.10   Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

 

1.11   Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wonach sie sich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen können.

 

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, d. h. der Vertragsschluss kommt z. B. ausschließlich über Telefon, Fax, Brief oder E-Mail zustande.

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung bzw. das nachfolgende Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Fernabsatzverträge zwischen uns und dem Verbraucher.

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

 

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben müssen Sie uns

 

der Heine GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Matthias Hennig

Lüchtringer Weg 60, 37603 Holzminden

Telefon: 05531 / 6297

Telefax: 05531 / 6264

E-Mail: info@heine-holzminden.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Musterformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Muster-Widerrufsformular

 

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an

 

Heine GmbH, Lüchtringer Weg 60, 37603 Holzminden

Telefax: 05531 / 6264

E-Mail: info@heine-holzminden.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

 

–    bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

–    Name des/der Verbraucher(s)

 

–    Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

–    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

–    Datum

 

 

____________________________

 

(*) unzutreffendes streichen

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

1.12   Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.

 

1.13   Sollten eine oder mehrere der vorstehenden und nachfolgenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

 

2.

Besondere Bedingungen „Brechen und Sieben“

 

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, wenn wir diesen schriftlich bestätigen.

 

2.2     Unseren Angeboten liegen die schriftlichen und/oder mündlichen Angaben des Vertragspartners sowie die Auskünfte bei der etwaigen Ortsbesichtigung zugrunde. Außer den von unserem Vertragspartner genannten und ggf. für uns erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken liegen keine Umstände vor, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und unsere Arbeiten erschweren können.

 

2.3     Sollten Erschwernisse oder Behinderungen auftreten, die uns von dem Vertragspartner nicht genannt worden sind und/oder für uns nicht erkennbar waren, so sind wir verpflichtet, unseren Vertragspartner darauf unverzüglich vor Leistungsbeginn hinzuweisen. Sollte es durch diese Erschwernisse und/oder Behinderungen erforderlich sein, die Preise für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu ändern, so wird ein neuer Preis vor der Ausführung der beauftragten Leistungen vereinbart. Sollte zwischen unserem Vertragspartner und uns über die Höhe des neuen Preises keine Einigung erzielt werden können, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen, ortsüblichen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

 

2.4.    Bei Leistungen mit Brech- und/oder Siebanlagen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf bessere Qualität betreffend Art und Eigenschaften des Endproduktes als die Ausgangsmaterialien hergeben. Dies schließt selbstverständlich etwaige Störstoffe im Endprodukt mit ein, die durch die Brech- und/oder Siebanlagen nicht aussortiert werden können. Insoweit liegt keine mangelhafte Leistung vor. Auch wird ausdrücklich keine Gewähr für die Sieblinie übernommen.

 

2.5     Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung des Auftrages erforderlichen und notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und uns diese auf Verlangen vorzulegen.

 

2.6     Zudem hat die Beschaffung der Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge durch den Vertragspartner zu erfolgen. Der Vertragspartner hat die Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen zu tragen, selbst dann, wenn diese Genehmigungen durch uns eingeholt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor Vertragsabschluss über die anfallenden Kosten und Gebühren ausreichend zu informieren. Kosten und Gebühren, die von Gemeinden für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der Straßen durch besondere Fahrzeuge auferlegt werden, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

 

2.7     Der Vertragspartner hat sämtliche technischen Voraussetzungen, die für die fachgerechte und ordnungsgemäße sowie insbesondere gefahrenlose Durchführung des Auftrages notwendig sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Leistungserbringung unbedingt aufrecht zu erhalten.

 

2.8     Der Vertragspartner hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen/Wegen/Plätzen erforderlichen Zustimmungen bzw. Einwilligungen der jeweiligen Eigentümer einzuholen und uns auf Verlangen vorzulegen. In diesem Zusammenhang stellt uns der Vertragspartner von Ansprüchen Dritter, welche sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben, frei.

 

2.9.    Des Weiteren ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass Boden-, Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße, fachgerechte und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Dies umfasst auch den Winterdienst. Insbesondere ist der Vertragspartner auch dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Kräften (Bodendruck) und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind bzw. diese aushalten.

 

Werden Leistungen mit Brech- und/oder Siebanlagen von uns auf dem Grundstück des Vertragspartners oder eines Dritten im Auftrag des Vertragspartners, so hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, und zwar durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrung, Betriebsanweisung, Platzordnung, Einweisung und Kontrolle, dass weder Personen und Fahrzeuge von ihm noch von Dritten den Arbeitsbereich des Brech- und/oder Siebkomplexes (Brecher/Sieb/Radlader/Bagger) betreten und/oder befahren.

 

2.10   Bei Leistungen mit Brech- und/oder Siebanlagen trägt der Vertragspartner jedwedes mit dem Ausgangsmaterial verbundene Risiko. Der Vertragspartner ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, nur Ausgangsmaterial bereitzustellen, das bei ordnungsgemäßem Brechvorgang keine Schäden am Brecher oder sonstigen Geräten anrichtet und insbesondere der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Für sämtliche Schäden an unseren Brech-, Siebanlagen sowie weiteren Geräten, die durch ungeeignete Ausgansmaterialen/Stoffe des Vertragspartners verursacht werden, haftet der Vertragspartner uneingeschränkt. Entspricht das Ausgangsmaterial nicht den vorgenannten Bedingungen und/oder Vereinbarungen, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und ggf. vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir allerdings berechtigt, die uns entstandenen Kosten (z. B. An- und Abfahrtskosten, Genehmigungen, Personalaufwand, etc.) auch ohne Leistungserbringung in Rechnung zu stellen, sowie einen entgangenen Gewinn geltend zu machen.

 

2.11   Der Vertragspartner hat im Übrigen sicherzustellen, dass sich in dem Ausgangsmaterial keine Schadstoffe wie Asbest, Teer, etc. befinden. Ggf. hat der Vertragspartner vor Vertragsabschluss das Ausgangsmaterial auf derartige Verunreinigungen durch ein geeignetes Unternehmen bzw. durch eine geeignete Stelle prüfen zu lassen. Sofern das Ausgangsmaterial mit Schadstoffen belastet ist und es dadurch zu Verunreinigungen/Schäden an unseren Geräten kommt, so haftet der Vertragspartner uneingeschränkt. Darüber hinaus stellt uns der Vertragspartner insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wie beispielsweise von Behörden festgelegte Strafen, etc. frei. Sollte das Ausgangsmaterial verunreinigt sein, sind wir im Übrigen berechtigt und auch verpflichtet, das Brechen bzw. Sieben dieser Materialien abzulehnen. Uns steht das Recht zu, sodann vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir allerdings berechtigt, die uns entstandenen Kosten auch ohne Leistungserbringung in Rechnung zu stellen sowie einen entgangenen Gewinn.

 

2.12.  Ebenfalls ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert alle Informationen über unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten, mitzuteilen. Diese Hinweispflicht gilt auch für oberirdische Freileitungen. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Hinweispflicht, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie für Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Vertragspartner zur Erfüllung der ihn obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als eigene Erklärung des Vertragspartners.

 

2.13   Verletzt der Vertragspartner schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten, so haftet er uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind wir berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise pauschal für die Warte- und Stillstandzeiten unserer Maschinen die entsprechenden Stundensätze zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass uns kein Schaden oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

2.14   Wir verpflichten uns, sämtliche uns erteilten Aufträge unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik, der gesetzlichen Voraussetzungen, etc. ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

 

2.15   Die gesamte Abwicklung des Auftrages erfolgt ausschließlich durch uns oder aber von uns eingesetzten Subunternehmern und/oder Nachunternehmern. Wir sind nicht an Anweisungen des Vertragspartners gebunden, die sich auf die technische Durchführung unserer Leistungen beziehen, es sei denn, diese Anweisungen beziehen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Gleichzeitig ist der Vertragspartner befugt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der beauftragten Leistung notwendig sind.

 

2.16   Bei Leistungen mit Brech- und/oder Siebanlagen gehen weder das Brech- bzw. Siebgut noch Sortier- und/oder Störstoffe in unser Eigentum über. Der Vertragspartner bleibt Eigentümer sämtlicher Materialien und Stoffe, mit Ausnahme von Schrott- und Bewehrungsmaterialien, sofern dies von uns gewünscht wird. Wir sind also berechtigt, die vorstehenden ausgenommenen Materialien von den übrigen Materialien zu trennen und mitzunehmen, ohne dass dafür eine Ausgleichsleistung zu erfolgen hat.

 

2.17   Bei Leistungen mit Brech- und/oder Siebanlagen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald das gebrochene Material die Brechanlage und/oder Siebanlage verlassen hat.

 

2.18   Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der zu erbringenden Leistungen Abschlagszahlungen bis in Höhe von 100 % der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Anforderung zu begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Sicherheitseinbehalte und Abzüge jeder Art sind nicht zulässig.

 

Der Kunde hat während unserer Leistungserbringung dafür Sorge zu tragen, dass Dritte das zu brechende Material nicht verunreinigen können. Der Kunde haftet auch für nachvertragliche Verunreinigungen des zu brechenden Materials und stellt uns insofern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

 

2.19   Abrechnungsgrundlage sind Wiegescheine und Tagessätze, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

 

3.

Besondere Bedingungen „Abbrucharbeiten“

 

3.1     Die Angebote unseres Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

 

3.2     Unserem Angebot liegen die schriftlichen und/oder mündlichen Angaben des Vertragspartners sowie die Auskünfte des Vertragspartners bei einer etwaigen Ortsbesichtigung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Vertragspartner genannten und/oder für uns erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Leistungen erschweren können.

 

3.3     Sollten Erschwernisse oder Behinderungen auftreten, über die uns der Vertragspartner nicht informiert hat und/oder die für uns nicht erkennbar waren, so haben wir den Vertragspartner hierauf unverzüglich hinzuweisen. Wird durch diese Erschwernisse und/oder Behinderungen ein Mehraufwand erforderlich, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der weiteren Arbeiten vereinbart werden. Sofern über die Höhe keine Einigung mit dem Vertragspartner erzielt wird, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

 

3.4     Der Vertragspartner hat sowohl sämtliche behördlichen Genehmigungen für die Durchführung des Auftrags zu beschaffen als auch in eigener Verantwortung sämtliche Versorgungsleitungen von dem Auftragsobjekt abzutrennen, so dass die ungefährdete Durchführung des Auftrags sichergestellt ist.

 

3.5     Der Vertragspartner hat uns auf sämtliche Verunreinigungen und Verseuchungen, wie beispielsweise durch Asbest, hinzuweisen. Zudem hat der Vertragspartner auf eigene Kosten ein Schadstoffkataster oder gleichgeeignete Unterlagen bzw. Nachweise einzuholen und uns unaufgefordert vorzulegen.

 

3.6     Der Vertragspartner trifft sämtliche Maßnahmen zur Sicherung, Abstützung oder Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt verbunden sind und/oder durch dieses gestützt werden.

 

3.7     Das gesamte Abbruchobjekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Abbruchgrundstück in unser Eigentum über. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objektes oder aber des gesamten Objektes zugrunde.

 

3.8     Sollte der Vertragspartner nach Vertragsschluss verwertbare Teile/Gegenstände von und/oder aus dem Abbruchobjekt entfernen, so sind wir berechtigt, eine Entschädigung in Höhe des Wertes zu verlangen, den wir bei Verwendung der Teile/Gegenstände hätten erzielen können.

 

3.9     Nach Durchführung der vollständigen Leistungen gelten die Leistungen als abgenommen, wenn der Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung durch uns zur Abnahme nicht innerhalb angemessener Frist und unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform die Abnahme verweigert.

 

Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, tritt vorstehende Abnahmefiktion nur dann ein, wenn wir den Vertragspartner zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hinweisen.

 

3.10   Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen Abschlagszahlungen bis in Höhe von 100 % der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Anforderung auszugleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Sicherheitseinbehalte und Abzüge jeder Art sind unzulässig.

 

3.11   Unsere Haftung für Altlasten sowie Gefahrgut und auch für die Kosten für deren Entsorgung wird nur übernommen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen wird eine Haftung für Altlasten sowie Gefahrgut, das während der Leistungsausführung auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, ausgeschlossen.

 

3.12   Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Vertragspartner nicht in angemessener Frist für die Kosten einer notwendigen Entsorgung sowie für entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten für Altlasten und Gefahrgut, das während der Leistungsausführung auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, Sorge trägt.

 

3.13   Der Auftrag wird entsprechend den technischen Vorschriften sowie unter Beachtung sämtlicher gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt.

 

3.14   Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich durch uns. Wir sind insoweit allerdings berechtigt, Aufträge an Subunternehmer zur vergeben. Wir sind an die Anweisungen des Vertragspartners nicht gebunden, die sich auf die Abbruchtechniken beziehen, es sei denn sie beziehen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, unter Wahrung der uns zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind.

 

4.

Besondere Bedingungen „Erdarbeiten“

 

4.1     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, wenn wir diesen schriftlich bestätigen.

 

4.2     Unseren Angeboten liegen die schriftlichen und/oder mündlichen Angaben sowie die Auskünfte des Vertragspartners bei einer etwaigen Ortsbesichtigung und die uns zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Vertragspartner genannten und für uns erkennbaren Erschwernissen sowie besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Leistungen erschweren können.

 

4.3     Sollten Erschwernisse oder Behinderungen auftreten, über die wir vom Vertragspartner nicht informiert worden sind und/oder die für uns nicht erkennbar waren, so sind wir verpflichtet, den Vertragspartner hierauf unverzüglich hinzuweisen. Gleichzeitig haben wir auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen. Kann über die Höhe der Mehrkosten keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags berechnet.

 

4.4     Der Vertragspartner hat sämtliche für die Durchführung der beauftragten Leistungen notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und diese auf unser Verlangen vorzulegen.

 

4.5     Der Vertragspartner hat ebenso die Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge einzuholen. Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen hat der Vertragspartner auch dann zu tragen, wenn die Genehmigungen durch uns eingeholt werden. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über anfallende Kosten und Gebühren ausreichend zu informieren. Kosten und Gebühren, die von Gemeinden für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der Straßen durch besondere Fahrzeuge auferlegt werden, werden dem Vertragspartner berechnet.

 

4.6     Der Vertragspartner hat sämtliche technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung der Leistungen erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu beschaffen und während er Erbringung der beauftragten Leistungen aufrecht zu erhalten.

 

4.7     Der Vertragspartner auch die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Einwilligungen bzw. Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer einzuholen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben, freizustellen.

 

4.8     Darüber hinaus ist der Vertragspartner dafür verantwortlich, dass Boden-, Platz- und sonstige Verhältnisse an dem Leistungsort sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung der Leistungen gestatten, einschließlich Winterdienst. Dabei hat der Vertragspartner auch dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsort, sofern erforderlich, abgesperrt, gesichert, etc. ist, damit die Leistungen auch ohne Gefahren für Dritte ausgeführt werden können. In diesem Zusammenhang ist auch durch geeignete Maßnahmen durch den Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht gefährdet werden können, sich insbesondere nicht verletzen können.

 

4.9     Der Vertragspartner trifft im Übrigen die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung, Abstützung, etc. von Nachbargebäuden, Nachbargrundstücken, etc., damit diese bei Ausführung der Leistungen nicht gefährdet und/oder beschädigt werden.

 

4.10   Der Vertragspartner hat uns vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, wo am Leistungsort bzw. nahe des Leistungsortes ggf. unterirdische oder oberirdische Leitungen, etc. verlaufen, damit diese nicht beschädigt werden können oder aber die Leistungsausführung gefährden können. Ggf. müssen störende Leitungen durch den Vertragspartner abgetrennt werden.

 

4.11   Darüber hinaus hat uns der Vertragspartner über etwaige Bodenverunreinigungen bzw. Bodenverseuchungen zu informieren. Ggf. muss der Vertragspartner auf eigene Kosten vor Vertragsabschluss die Verhältnisse durch die Beauftragung eines Drittunternehmens prüfen lassen. Sollte es durch Bodenverunreinigungen oder Bodenverseuchungen zu Schäden kommen, so haftet hierfür der Vertragspartner uneingeschränkt und stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

 

4.12   Nach Durchführung der beauftragten Leistungen gelten die Arbeiten als abgenommen, wenn der Vertragspartner nach schriftlicher Aufforderung durch uns zur Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist und unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform die Abnahme verweigert. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher tritt die vorstehende Abnahmefiktion nur dann ein, wenn wir den Vertragspartner zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.

 

4.13   Eine Haftung für Altlasten und Gefahrgut und für die Kosten für deren Entsorgung wird von uns nur dann übernommen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen wird eine Haftung für Altlasten und Gefahrgut, das während der beauftragten Leistungen auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, vollumfänglich ausgeschlossen.

 

4.14   Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Vertragspartner nicht in angemessener Frist für die Kosten einer notwendigen Entsorgung und für entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten für Altlasten und Gefahrgut, das während der Leistungen auf dem Vertragsgelände vorgefunden wird, Sorge trägt.

 

5.

Besondere Bedingungen „Container/Entsorgung“

 

5.1     Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Dabei ist der Vertragspartner auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz verantwortlich, d. h. Zufahrten und Aufstellplätze müssen für das Befahren mit dem jeweils erforderlichen Lkw, auch bei Schnee und Glätte, geeignet sein. Für Schäden an Zufahrtswegen und Aufstellplätzen übernehmen wir keinerlei Haftung, es sei denn, im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an unseren Fahrzeugen oder unseren Containern infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Vertragspartner in voller Höhe, es sei denn uns fallen bei der Verursachung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

5.2     Das Einholen etwa erforderlicher Genehmigungen für das Aufstellen von Containern auf öffentlichem Grund (Straßen, Bürgersteigen, Parkbuchten, etc.) obliegt dem Vertragspartner. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht für aufgestellte Container, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung. Diese Verpflichtung übernimmt ausschließlich der Vertragspartner und ausschließlich der Vertragspartner haftet für einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten. Vorsorglich stellt uns der Vertragspartner in diesem Zusammenhang von sämtlichen Verkehrssicherungspflichten frei. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaigen Räum- und Streupflichten auf dem Aufstellplatz nachzukommen. Auch insoweit werden wir von Ansprüchen Dritter durch den Vertragspartner freigestellt.

 

5.3     Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen. So dürfen Container lediglich bis zur Ladekante befüllt werden bzw. so befüllt werden, dass die Ladung bei Abtransport mit einem Netz abgesichert werden kann. Sollte der Vertragspartner den Container mit anderen Stoffen/Materialien befüllen, als den bei Auftragserteilung genannten Abfallarten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns vor Abholung entsprechend zu informieren. Die Container dürfen nicht mit giftigen Stoffen, wassergefährdenden Stoffen und/oder Sondermüll befüllt werden, es sei denn, dies ist mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart. Denn eine Übernahme von schadstoffverunreinigtem und/oder asbesthaltigem Material/Sondermüll ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung möglich. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden – also auch Folgeschäden -, die auf einem Verstoß bzw. auf der Verletzung der vorstehenden Ausführungen/Hinweise und/oder gesetzlichen Regelungen beruhen, selbst wenn die Verletzung nicht schuldhaft erfolgt. Sofern die Container bei der Übergabe an uns bzw. bei der Abholung durch uns andere als bei Auftragserteilung genannte Abfallarten/Materialien/Stoffe enthalten, so hat der Vertragspartner insbesondere auch die Mehrkosten zu tragen, die uns durch die Beseitigung/Entsorgung dieser Stoffe/Materialien, etc. entstehen.

 

5.4     Dem Vertragspartner obliegt die ordnungsgemäße und sachgemäße Nutzung der ihm durch uns überlassenen Container.

 

5.5.    Die Auswahl der anzufahrenden Abladestellen (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Sortieranlagen, etc.) obliegt ausschließlich uns.

 

6.

Besondere Bedingungen „Baumaschinenvermietung“

 

6.1     Wir als Vermieter verpflichten uns, dem Vertragspartner als Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

 

6.2     Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten, die vereinbarte Miete zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt an uns zurückzugeben.

 

6.3     Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.

 

6.4     Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Sofern er hierfür Berater hinzuzieht, hat er etwa anfallende Kosten dafür selbst zu tragen.

 

6.5     Bei Übergabe des Mietgegenstandes nicht erkennbare Mängel können nicht mehr durch den Vertragspartner gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis schriftlich uns gegenüber angezeigt worden sind.

 

6.6     Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns ausführen zu lassen.

 

6.7     Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Vertragspartner selbst zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen.

 

6.8     Die Mietzeit endet an dem Tag an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand zu uns zurückgebracht wird oder aber, je nach Vereinbarung, an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

 

6.9     Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten, je nach der getroffenen Vereinbarung.

 

6.10   Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an dem Tag der Rücklieferung zu überprüfen.

 

6.11   Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Vertragspartner seiner vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Vertragspartners in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Unterhaltspflicht. Der Umfang der vom Vertragspartner zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Vertragspartner mitzuteilen und es ist ihm durch uns Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten hat der Vertragspartner zu tragen.

 

6.12   Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, einem Dritten den Mietgegenstand zu überlassen noch Rechte aus dem Vertrag mit uns abzutreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einzuräumen.

 

6.13   Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu benachrichtigen und ebenfalls den Dritten hiervon zu unterrichten.

 

6.14   Der Vertragspartner hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl, Beschädigung, etc. des Mietgegenstandes zu treffen.

 

6.15   Bei Unfällen hat der Vertragspartner uns zu unterrichten und unsere Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstählen ist unbedingt die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, uns allen Schaden zu ersetzen, der uns daraus entsteht.

 

6.16   Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien nicht ordentlich kündbar. Rechte zur außerordentlichen Kündigung bleiben davon unberührt.

 

6.17   Wir sind insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden bzw. zu kündigen, wenn

 

–    nach Vertragsschluss uns erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet erscheint,

 

–    der Mieter ohne unsere Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet und/oder an einen anderen Ort verbringt.

 

6.18.  Verursacht der Mieter mit der Mietsache an Geräten oder Gegenständen Dritter Schäden, so haftet hierfür der Mieter und nicht wir bzw. nicht unsere Versicherung.

 

7.

Besondere Bedingungen „Heizöl“

 

7.1.    Über unseren Internetauftritt www.heine-holzminden.de können sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher aktuelle Preise für verschiedene Heizölprodukte einsehen und Heizöl sowie mit der Heizöllieferung verbundene Artikel (z. B. Additive) kostenpflichtig erwerben.

 

7.2     Die Darstellung der Produkte auf unserem Internetauftritt stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Mit der Eingabe der vollständigen Heizölbestellung auf unserem Internetauftritt zum dort angegebenen Preis (durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“) gibt der Vertragspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über Heizöl ab. Unmittelbar nach Eingang des Angebots bei uns erhält der Vertragspartner eine automatische E-Mail-Bestätigung (Eingangsbestätigung). Wir werden uns anschließend innerhalb von 2 Werktagen nach dem Tag der Angebotsabgabe – telefonisch oder per E-Mail – mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen, um den Inhalt des Vertrages zu bestätigen und ggf. einen Liefertermin zu vereinbaren. Mit dieser Bestellbestätigung (telefonisch oder per E-Mail) kommt der Vertrag verbindlich zustande. Im Fall der telefonischen Bestellbestätigung erhält der Vertragspartner den Vertragsinhalt in Textform auf dem Lieferschein.

 

7.3     Etwaige Sonderwünsche, Beschränkungen und/oder Besonderheiten der Lieferung (z. B. enge Straße, Wasserschutzgebiet, vorgeschriebene Schildaufstellung, etc.) müssen bereits im Angebot des Vertragspartners angegeben werden. Mit dem verbindlichen Angebot bestätigt der Vertragspartner, dass er über einen geeigneten und den gesetzlichen Bedingungen entsprechenden Tank zur Abnahme der Ware verfügt, dass der Tank die vom Vertragspartner gewünschte Liefermenge fasst und dass auch seine sonstigen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Dem Vertragspartner obliegt die Prüfung, dass die Ware für seine Heizungsanlage geeignet ist. Die Lieferstelle muss mit einem mittleren (18 t) Tankwangen sowie 40,0 m Schlauchlänge erreichbar sein, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart worden. Bei Bestellung mit mehreren Lieferstellen (Sammelbestellung) müssen die Lieferstellen innerhalb derselben Postleitzahl und maximal 3 Kilometer auseinanderliegen. Ist die Lieferung aufgrund von Beschränkungen nicht möglich, kann der Auftrag durch uns storniert werden.

 

7.4     Ab dem Zeitpunkt der Bestellbestätigung durch uns gilt der vereinbarte Preis bis zur Lieferung, unabhängig davon, wie sich der Marktpreis für Heizöl entwickelt und wann die Lieferung erfolgt.

 

7.5     Der Widerruf der Heizölbestellung ist ausgeschlossen. Für Heizöl-Verbraucherkunden gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB).

 

7.6     Die auf unserem Internetauftritt veröffentlichten Preise sind bis zum Zustandekommen des verbindlichen Kaufvertrages freibleibend. Die Preise werden je 100 l bei 15°C und für die vom Vertragspartner bestellte Gesamtmenge genannt. In den für die Gesamtmenge genannten Preisen sind, soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben, alle Nebenkosten enthalten, insbesondere die Lieferung, die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Steuern. Der Endpreis ergibt sich aus der tatsächlich abgenommenen Liefermenge. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm gewünschte Menge so anzugeben, dass sie tatsächlich in den Tank gefüllt werden kann. Gibt der Vertragspartner die Bestellmenge mehr als 10 % höher an, als die Menge, die tatsächlich in den Tank gefüllt werden kann, so sind wir berechtigt, den Lieferpreis angemessen anzupassen.

 

7.7     Wir liefern Heizöl in einer Qualität nach den jeweils gültigen DIN-Vorschriften. Von dem Vertragspartner gewünschte Besonderheiten werden wir berücksichtigen, soweit wir diese vorher dem Vertragspartner gegenüber schriftlich bestätigt haben. Bei Ablehnung eines von uns vorgeschlagenen Liefertermins kann sich die Lieferzeit über die in der Bestellung angegebene Lieferfrist hinaus verlängern.

 

7.8     Wir übernehmen keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit unseres Internetauftritts oder der damit verbundenen Übermittlungsvorgänge. Für eventuell aus der mangelnden Verfügbarkeit oder Fehlen der Übermittlung entstehende Schäden wird keine Haftung übernommen.

 

7.9.    Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und einzusetzen. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

 

8.

Besondere Bedingungen „Online-Shop“

 

8.1     Die Darstellung der Produkte in unserem Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung. Durch Anklicken des Buttons („Kaufen/Mieten/kostenpflichtig bestellen“) gibt der Vertragspartner eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Produkte/Waren ab. Ein Kaufvertrag/Mietvertrag mit dem Vertragspartner kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt der Bestellung des Vertragspartners annehmen.

 

8.2     Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse, per Rechnung, per Kreditkarte oder per Lastschrifteinzug.